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§ 6 AStG, deutsche Wegzugsbesteuerung
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Die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland bei einer Beteiligung ab 1% löst eine sofortige Besteuerung nicht realisierter Wertzuwächse aus. Stellen Sie Unternehmenswert, Beteiligungsquote und Anschaffungskosten ein; der Zielland-Umschalter bestimmt den Stundungsweg.
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Methodik und Annahmen
- § 6 AStG löst die Wegzugsteuer bei Beteiligungen ab 1%, die innerhalb der letzten fünf Jahre gehalten wurden, aus, sobald die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland endet.
- Bemessungsgrundlage: gemeiner Wert bei Wegzug abzüglich Anschaffungskosten. Es gilt das Teileinkünfteverfahren, sodass 60% des Wertzuwachses in das zu versteuernde Einkommen einfließen.
- Der Standardwert von 47,5% entspricht dem Spitzensteuersatz (45% zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag). Die Kirchensteuer wird nicht berücksichtigt.
- Zielland EU/EWR. Reform nach 2022: zinsfreie Ratenzahlung über sieben Jahre nach § 6 Abs. 4 AStG.
- Schweiz. Fünfjahresratenzahlung gegen Sicherheitsleistung, geregelt durch das deutsch-schweizerische Abkommen nach dem Wächtler-Urteil des EuGH.
- Nicht-EU/EWR. Die Steuer wird sofort fällig. Eine Ermessensstundung gegen Sicherheitsleistung wird in der Praxis nur selten gewährt.
- Die Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland innerhalb von sieben Jahren (mit Verlängerung zwölf Jahren) hebt die Festsetzung nach § 6 Abs. 3 AStG auf.
Haftungsausschluss
Indikative Zahlen auf Grundlage des derzeit geltenden § 6 AStG. Keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Stimmen Sie den Wegzug stets mit einem deutschen Steuerberater ab, bevor Sie sich abmelden.
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Die Reihenfolge zählt mehr als das Zielland.
Dreißig Minuten. Wir arbeiten rückwärts vom geplanten Wegzugsdatum und ermitteln das Gestaltungsfenster, das gegebenenfalls besteht, bevor der Wegzug § 6 AStG auslöst.